Tageskarten sind von Ende Juni bis Ende Dezember ( bis das Kontingent erschöpft ist ) verfügbar!
BITTE TRAGT EURE FÄNGE NACH DEM ANGELTAG KURZ HIER IN EIN
Gewässerstrecke und Bedingungen
für Tageskartenangler:
1. Siegfischereibezirk 3 (ab Eisenbahnunterführung Dondorf in Höhe des Campingplatzes Lauthausen, siegabwärts beidseitig bis zur Wiedereinmündung des Siegburger Mühlengrabens (vor der
Aggermündung).
Nicht befischt werden dürfen folgende Strecken:
Bereich Hennef:
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Brölbachmündung: jeweils 100 m unterhalb und oberhalb, beidseitig
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Siegbogen zwischen Allner und Weingartsgasse ab Autobahnbrücke A560 bis Ende Siegbogen, beidseitig
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Altarm Allner Sportplatz, sowie Altarm am Horstmannsteg
Bereich Siegburg Sankt Augustin:
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Siegwehr Buisdorf 100m oberhalb des Wehr bis Einmündung Pleisbach, beidseitig
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Altarm Wolsdorf, längs der Wahnbachtalstraße und die im Siegvorland gelegenen Flutmulden.
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Kompletter Mühlengraben, ab Siegwehr Buisdorf bis Mündung in die Sieg.
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Sieg, ab Mühlengrabenmündung (Siegburg Zange) bis Aggermündung Vereinsgrenze beidseitit
2. Siegfischereibezirk Herchen (ab Einmündung des Dehlenbaches, aber ausschließlich des gesamten Mühlenteiches, siegabwärts bis zur alten Straßenbrücke
Herchen/Leuscheid).
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Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und ohne amtlichen Fischereischein ungültig.
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Die Erlaubnis wird erteilt, unter Beachtung aller in dem Erlaubnisschein aufgeführten Vorschriften.
Die Vegetation ist zu schonen. Es dürfen keinerlei Nebengewässer befischt werden.
Die Nichtbeachtung auch nur einer dieser Vorschriften hat den sofortigen entschädigungslosen Einzug dieses Fischereierlaubnisscheines zur Folge.
Vorschriften für den Fischfang:
Schonzeiten:
für Bachforelle, Regenbogenforelle und Bachsaibling vom 20.10. bis 15.03. einschl.,
für Barbe vom 15.05. bis 15.06. einschl.
Mindestmaß für Fische:
gemessen von Kopfspitze bis Ende des letzten Teils der Schwanzflosse.
Barbe: 40 cm, Aal: 50 cm, Karpfen: 35 cm, Nase und Schleie: 30 cm, Bachforelle, Regenbogenforelle und Bachsaibling: 25 cm, Rotauge und Rotfeder: 20 cm,
Wels: kein Mindestmaß. gefangene Welse sind in jeder Größe zu entnehmen!
Fangbeschränkungen und weitere Vorschriften:
- Der Fischfang ist mit max. 2 Ruten mit je einen Angelhaken auszuüben.
- Der Fang von Hecht, Zander, Meerforelle, Lachs, Äsche und Maifisch ist nicht gestattet.
- Das Fischen ist an dem ausgewiesenen Tag von 0 bis 24 Uhr gestattet.
- Die Verwendung von lebenden und toten Fischen als Köder oder zum Spinnen, sowie die Verwendung von Kunstködern (wie Spinner, Blinker, Wobbler, etc.) ist nicht gestattet.
- Es dürfen täglich nicht mehr als 3 Edelfische erbeutet werden, darunter aber nur zwei Karpfen. Als Edelfische gelten Forelle, Karpfen und Schleie.
- Das Fischen vom Boot und von Brücken aus ist nicht gestattet.
- Das Legen von Aalschnüren , Krebs und Fischreusen ist verboten.
- Bei der Behandlung der gefangenen Fische sind die Grundsätze des Tierschutzes genauestens zu beachten. Die Verwendung von Unterfangkescher, Fischtöter, Hakenlöser sowie geeignetem
Messer sind vorgeschrieben.
- Das Hältern von Fischen ist verboten.
- Untermaßige Fische oder in der Schonzeit gefangene Fische sind so schonend wie möglich vom Haken zu lösen und behutsam zurückzusetzen. Nicht überlebensfähige Fische sind waidgerecht zu töten
und unverzüglich zu vergraben.
- Nach dem Angeln ist der Angelplatz komlett aufgeräumt zu verlassen. Schnurreste, sowie Dosen und sonstiger Müll haben in der Natur nichts zu suchen.
- Zum Anfüttern darf höchstens 1 Liter Trockenfutter verwendet werden.
- Das Befahren von Grundstücken ist verboten. Bitte öffentliche Parkplätze benutzen. Der Verein übernimmt keine Haftung für Beschädingungen o.ä. die auf den ausgwiesenen Parkplätzen enstehen.
- Die ausgelegten Angelruten dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.
- Die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes NRW und die Landesfischereiverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.